Gebäudemanagement · 07.11.2022 · 5 Min. Lesezeit
Ab September und Oktober 2022 gelten zwei neue Energiesparverordnungen mit wichtigen Pflichten für Vermieter und Verwalter. Der Beitrag erklärt kurz- und mittelfristige Maßnahmen im Detail.

Für VermieterInnen und VerwalterInnen wurden ab dem 1. September 2022 und 1. Oktober 2022 jeweils neue Energiesparverordnungen aktiv, die einige wichtige Pflichten mit sich bringen. Was jetzt zu tun ist und wie Sie als VermieterIn oder VerwalterIn diesen neuen Regelungen korrekt nachkommen, lesen Sie in diesem Beitrag.
Das Bundeskabinett verabschiedete in den vergangenen Wochen zwei neue Verordnungen mit der abenteuerlichen Abkürzung “EnSikuMaV” und “EnSimiMaV”, die jeweils für Maßnahmen zur Energieversorgungssicherheit stehen und sich für kurzfristige sowie mittelfristige Lösungen einsetzen.
Die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung trat mit dem 1. September 2022 in Kraft und bleibt bis einschließlich 28. Februar 2023 aktiv. Das Ziel dieser neuen Regelung ist es, Maßnahmen zur Energieeinsparung für die gesamte Heizperiode festzulegen, natürlich aufgrund der immer noch hohen Gaspreise und der noch anhaltenden Energieknappheit. Zu den Maßnahmen gehören auch einige Pflichten:
Selbst wenn der Mietvertrag eine Klausel beinhaltet, die ein Heizen auf eine Mindesttemperatur vorsieht, müssen MieterInnen dieser Forderung im Zeitraum vom 1. September und dem 28. Februar 2023 nicht nachkommen. Es bleibt den MieterInnen frei, gar nicht oder signifikant weniger zu heizen. Wichtig dabei zu beachten ist jedoch, trotzdem so zu heizen, dass keine Schäden an der Immobilie entstehen. Gas- und Wärmelieferanten müssen MieterInnen außerdem umfassend Informationen über den Energieverbrauch, die Kosten und die Einsparpotenziale zukommen lassen – dies beinhaltet aktuelle Entwicklungen, aber auch künftige Preissteigerungen. VermieterInnen oder VerwalterInnen stehen hier ebenso in der Pflicht, diese Informationen an die MieterInnen weiterzuleiten. Auf große Wohngebäude mit mindestens zehn Wohneinheiten kommt eine Erweiterung dieser Regelung zu: MieterInnen in solch großen Wohngebäuden haben einen Anspruch auf die genannten Informationen, jedoch maßgeschneidert auf ihre spezifische Wohnsituation.
Die EnSimiMaV richtet sich an mittelfristigen Maßnahmen aus und hat daher einen deutlich längeren Wirkungszeitraum als die EnSikuMaV — nämlich zwei Jahre. Sie trat am 1. Oktober 2022 in Kraft und ist bis einschließlich 30. September 2024 gültig.
Der Heizungscheck liegt bei dieser Regelung im Fokus, der von VermieterInnen in diesem Zeitraum zwingend durchgeführt werden muss. Die Heizung soll damit auf ihre Energieeffizienz geprüft bzw. dahingehend optimiert werden – z.B. wenn Dämmungen an Rohrleitungen notwendig sind. Werden bei der Prüfung Mängel sichtbar, müssen diese umgehend behoben werden. VermieterInnen und VerwalterInnen müssen mit der Verordnung außerdem verpflichtend einen hydraulischen Abgleich durchführen, und zwar im Zeitraum von der Vermietung oder einem beauftragten Unternehmen bis zum 30. September 2024 – sofern es sich um ein Wohngebäude mit mindestens zehn Wohneinheiten handelt. Wohngebäude ab sechs Wohneinheiten können den hydraulischen Abgleich bis zum 15. September 2024 durchführen.
Weitere, regelmäßig notwendige Maßnahmen sind:
Abgesehen von den bereits erwähnten Punkten, die insbesondere für Vermieter und Vermieterinnen von Privatimmobilien von Bedeutung sind, beinhalten die Verordnungen auch weitere ergänzende Maßnahmen für öffentliche Institutionen und Unternehmen.
Folgende Punkte fordert die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen:
Die Maßnahmen zum verminderten Heizen, reduzierter Raumtemperatur sowie zum Abschalten der Trinkwassererwärmungsanlage gelten allerdings nicht für medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kindertagesstätten.
Die Verordnung zur Gewährleistung der Energieversorgung legt zudem folgenden Punkt fest: Ab dem 1. Oktober sind Unternehmen, die in den letzten drei Jahren einen durchschnittlichen Energieverbrauch von über 10 Gigawattstunden pro Jahr aufweisen, verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen. Diese Regelung trifft auf Unternehmen zu, die bereits in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Energiedienstleistungsgesetzes ihre Verbrauchsanalysen sowie das Potenzial zur Einsparung durchgeführt haben.
Vor allem die Transparenz der Energieverbrauchsdaten und deren Einsparpotenziale, die VermieterInnen und VerwalterInnen an die MieterInnen herantragen müssen, gewinnt zunehmend an Bedeutung. Verbrauchsdaten zu erfassen und diese zu kommunizieren erfordert solide Digitalisierungsstrategien und ein großes Maß an Flexibilität.
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